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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 14.12.2006
Aktenzeichen: 1 WF 312/06
Rechtsgebiete: ZPO, BGB
Vorschriften:
ZPO § 127 Abs. 2 S. 2 | |
ZPO § 323 | |
ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5 | |
BGB § 1629 Abs. 3 S. 2 |
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die gem. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen hat das Amtsgericht dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für die von ihm beabsichtigte Leistungsklage versagt.
Für den Antragsteller war Unterhalt durch Jugendamtsurkunde tituliert. Durch Urteil des Amtsgerichts Halle (Westf.) vom 09.10.2003 ist dieser Titel dahin abgeändert worden, dass der Antragsgegner aufgrund von Leistungsunfähigkeit ab September 2003 keinen Unterhalt mehr für den Antragsteller zu zahlen hat. Bei dieser Sachlage kann der Antragsteller sein Begehren nur im Wege der Abänderungsklage geltend machen.
Hat ein Unterhaltsgläubiger ein Urteil erstritten, das ihm eine Unterhaltsrente zuerkennt, und kommt es wegen Rückgangs oder Fortfalls von Leistungsfähigkeit oder Bedürftigkeit zur Abänderung des Titels nach § 323 ZPO, so ist im Falle einer späteren abermaligen wesentlichen Änderung der für die abgeänderte Rente maßgebenden Verhältnisse erneut die Abänderungsklage nach § 323 ZPO gegeben. Das gilt sowohl für den Fall, dass das abändernde Urteil die Unterhaltsrente reduziert als auch für den Fall, dass das Urteil die Unterhaltsrente ganz entfallen lässt, denn auch hier geht es immer noch um die Modifikation des ersten Urteils. Kommt es zu einer Entscheidung nach § 323 ZPO, so hat das Gericht seinerseits die zukünftige Entwicklung der Verhältnisse vorausschauend zu berücksichtigen. Demgemäss beruht das abändernde Urteil sowohl im Falle der Reduzierung als auch bei völliger Streichung der Unterhaltsrente weiterhin auf einer Prognose der zukünftigen Entwicklung und stellt den Rechtszustand auch für die Zukunft fest. Eine spätere Klage auf Wiedergewährung oder Erhöhung der Unterhaltsrente stellt daher abermals die Geltendmachung einer von der Prognose abweichenden tatsächlichen Entwicklung der Verhältnisse dar, für die das Gesetz die Abänderungsklage vorsieht, um die (erneute) Anpassung der Entscheidung an die veränderten Urteilsgrundlagen zu ermöglichen. Insoweit gilt nichts anderes als im Fall eines Urteils, durch das der Unterhaltsanspruch für eine bestimmte Zeit zugesprochen und - etwa wegen der Annahme künftigen Wegfalls der Bedürftigkeit - ab einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt aberkannt worden ist. Hier beruht die Aberkennung auf der richterlichen Prognose, dass die zukünftige Entwicklung zu einem Wegfall des Anspruchs führen wird. Demgemäss hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass bei einer von dieser Prognose abweichenden tatsächlichen Entwicklung die Abänderung des Urteils nach § 323 ZPO in Frage kommt. Ebenso kommt § 323 ZPO auch dann zur Anwendung, wenn ein Unterhaltsgläubiger, der seinen Unterhalt erfolgreich geltend gemacht hatte, dessen Unterhaltsrente jedoch später - etwa wegen Wegfalls der Bedürftigkeit - im Wege der Abänderung aberkannt worden ist, in der Folge erneut Unterhalt verlangt, weil sein Unterhaltsbedarf nicht mehr gedeckt sei (vgl. BGH, FamRZ 1985, 376 - 378 in Abgrenzung zu seiner von dem Antragsteller mit der Beschwerde zitierten Entscheidung vom 02. Dezember 1981 in BGHZ 82, 246, 250).
So liegt der Fall hier. Der Antragsteller kann sein Begehren deshalb nicht im Wege der Leistungsklage, sondern nur im Wege der Abänderungsklage geltend machen. Dass sein früherer Unterhalt nicht durch Urteil sondern durch Jugendamtsurkunde tituliert war, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn auch eine Jugendamtsurkunde unterfällt als Schuldtitel im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO dem Anwendungsbereich der Abänderungsklage und auch hier beruht das abändernde Urteil auf einer Prognose der zukünftigen Entwicklung und stellt den Rechtszustand auch für die Zukunft fest.
Soweit der Antragsteller schließlich meint, das Urteil vom 09.10.2003 entfalte ihm gegenüber keine Rechtskraftwirkung, da das Verfahren ausschließlich zwischen seiner Mutter - die Ehe seiner Eltern war zu jenem Zeitpunkt noch nicht geschieden - und dem Antragsgegner geführt worden sei, irrt er. Dass das Urteil unmittelbar gegen den Antragsteller wirkt, ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung des § 1629 Abs. 3 S. 2 BGB. Danach wirken die in Prozessstandschaft sowohl in Aktiv- als auch in Passivprozessen erwirkten gerichtlichen Entscheidungen und zwischen den Eltern geschlossene gerichtliche Vergleiche unmittelbar für und gegen das Kind.
Ende der Entscheidung
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